Verwalterbestellung in Zweitversammlung
Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse lediglich anfechtbar, nicht aber von vornherein nichtig.
Im mit Beschluss vom 26.01.2018 (Az. 34 Wx 304/17) durch das OLG München entschiedenen Sachverhalt enthielt die Teilungserklärung die folgende Regelung:
„Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, hat der Verwalter eine 2. Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.“.
Die Hausverwaltung hatte für eine Eigentümerversammlung, in der es auch um die Neubestellung der Verwaltung gehen sollte, auf 17 Uhr terminiert. In dem Einladungsschreiben wurde für den Fall, dass die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht erreicht würde, eine weitere Versammlung für denselben Tag um 17.30 Uhr einberufen. Tatsächlich lag die Beschlussfähigkeit auch zunächst nicht vor, so dass erst in der unmittelbar folgenden zweiten Versammlung der Verwalter neu bestellt wurde.
Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die unmittelbar stattfindende Zweitversammlung rechtsfehlerhaft, aber im Ergebnis ohne Folgen.
Zwar sei nach § 25 Abs. 4 WEG vom Verwalter bei Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung eine neue Versammlung mit demselben Gegenstand einzuberufen. Darauf, dass die Zweitversammlung dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist, sei hinzuweisen. Dies ist hier auch erfolgt.
Allerdings müsse die mangelnde Beschlussfähigkeit erst feststehen, bevor eine Zweitversammlung einberufen werden könne, wenn dies nicht durch Vereinbarung für zulässig erklärt sei. Ansonsten seien die abwesenden Eigentümer nicht hinreichend vor Minderheitsentscheidungen geschützt, wenn bereits am Tag der Erstversammlung eine Zweitversammlung abgehalten werden könnte.
Ein Beschluss der Versammlung sei nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG allerdings nur nichtig, wenn er gegen die Vorschriften des WEG verstoße, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könne. Da die Zulässigkeit einer sog. Eventualeinberufung aber vereinbart werden könne, liege keine Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit des Beschlusses hinsichtlich der Verwalterbestellung vor.
Vorliegend wurde allerdings innerhalb einmonatiger Frist keine Anfechtungsklage erhoben, so dass der Beschluss Bestand habe.